Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Kombination der Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. Im Rahmen der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft ist es möglich, den Zugewinnausgleich – für den Scheidungsfall – ganz auszuschließen oder so abzuändern, dass dieser nur auf das Privatvermögen beschränkt ist. Der Nichtunternehmer – Ehepartner sollte dann aufgrund des Ausschlusses auf andere Weise abgesichert werden. Eine faire Lösung ist zu suchen, sodass der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs weitestgehend umgesetzt, unternehmensgebundenes Vermögen aber geschützt wird.
Für den Erbfall kann es u.U., anders als im Scheidungsfall, bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben. Dem überlebenden Nichtunternehmer – Ehepartner steht dann für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod des Ehepartners ein Ausgleich des Zugewinns zu. Dieser Ausgleich wird dadurch verwirklicht, dass sich der Erbteil des Ehepartners um – pauschal – ein weiteres Viertel erhöht. Hierbei ist bedeutungslos, wie hoch der tatsächliche Zugewinnausgleich ist. Interessant ist diese Lösung, weil wird die Ehe durch den Tod eines Ehepartners beendet, so ist der – fiktive – Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei, § 5 Abs.1 ErbStG.
Die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft muss in Form eines Ehevertrag notariell beurkundet werden.