Versorgungsausgleich

Absicherung im Alter ist wichtig. Entschließt sich ein Ehepaar eine Familie zu gründen, bleibt häufig einer der Ehepartner, zumindest vorübergehend zu Hause und reduziert seine Berufstätigkeit, um die Kinder zu betreuen. In dieser Zeit erwirbt er aufgrund der reduzierten Berufstätigkeit geringere Rentenanwartschaften. Kindererziehungszeiten werden zwar angerechnet aber nur zu einem geringen Teil berücksichtigt. Der berufstätige Ehepartner erwirbt hingegen uneingeschränkt Rentenanwartschaften. Die Entscheidung, Kinder zu bekommen, ist jedoch die Entscheidung beider Eheleute. Vor diesem Hintergrund wäre es unfair, wenn im Falle einer Scheidung nur der ununterbrochen berufstätige Ehegatte seine vollen Rentenansprüche bezieht und der die Kinder betreuende Ehegatte mit deutlich geringeren Rentenanwartschaften im Alter leben muss. Das Gleiche gilt im Übrigen, wenn einer der Ehepartner sich um alte Eltern kümmert. Die Versorgungsanrechte werden als eine gemeinschaftliche Ehe-Lebensleistung gewertet. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für den Fall der Scheidung einen Rentenausgleich – sog. Versorgungsausgleich – geschaffen.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden Rentenansprüche der Ehepartner untereinander ausgeglichen. Hierfür werden explizit für die Ehezeit die Rentenansprüche eines jeden Ehepartners über die jeweiligen Versicherungsträger ermittelt. Im Rahmen des sog. Versorgungsausgleichs gibt dann jeder Ehepartner jeweils die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte an den anderen Ehepartner ab. Diese dann neuen Anrechte werden  dem jeweils eigenen Rentenkonto  gutgeschrieben.

In Deutschland basiert die Altersvorsorge aus dem Drei-Säulen-Modell

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Rentenversicherung

gesetzliche Rentenversicherung

Die erste Säule ist die gesetzliche Rentenversicherung. Um später eine gesetzliche Altersrente beziehen zu können, muss ein Anspruch hierauf erworben werden. Der Anspruch wird für Arbeitnehmer durch die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Für einen Mindestzeitraum von 5 Kalenderjahren müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt werden, um später eine gesetzliche Rente beziehen zu können. Rentenbeiträge werden nur bis zu einer festgesetzten Beitragsgrenze geleistet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Rentenansprüche der Höhe nach begrenzt sind. Auch Selbständige können Pflichtversicherte im gesetzlichen Rentensystem sein. Alle nicht pflichtversicherten Selbstständigen und Freiberufler können freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Die gesetzliche Rente funktioniert im sogenannten Umlageverfahren: Die Beiträge, die die Rentenversicherung von den jetzt einzahlenden Arbeitnehmern und Selbständigen einnimmt, werden direkt an die Rentenbezieher ausgeschüttet. Entscheidend ist deshalb, dass die Zahl der Einzahlenden die Zahl der Rentenbezieher übersteigt. Wer den gewohnten Lebensstandard im Alter aufrechterhalten möchte, muss aus heutiger Sicht ca. 80 % des letzten Nettogehalts später als Rente zur Verfügung haben. Die gesetzliche Rentenversicherung deckt nur einen Teil des Bedarfs ab.

betriebliche Altersvorsorge

Die zweite Säule der Altersvorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge, eine Zusatzrente über den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten. Teile des künftigen Lohns oder Gehalts, Sonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld oder auch Gehaltserhöhungen können in Betriebsrentenanwartschaften umgewandelt werden.

private Rentenversicherung

Die dritte Säule der Altersvorsorge ist die private Rentenversicherung. Hier werden freiwillig geleistete Beträge in eine private Versicherung eingezahlt. Im Alter wird die vertraglich vereinbarte Summe monatlich oder in einem Betrag ausgezahlt.

Kommt Zeit, kommt Rente –
kommt Rente, geht Zeit.

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

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Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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