Wahlgüterstände
Gütertrennung, Gütergemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft und der deutsch-französische Wahlgüterstand sind sog. Wahlgüterstände und müssen ausdrücklich vereinbart und notariell in einem Ehevertrag beurkundet werden. Dies kann vor aber auch noch während der Ehe geschehen.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Eheleute auch während der Ehe ausnahmslos getrennt, § 1414 BGB. Das gilt sowohl für Vermögen, welches ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat als auch für Vermögen, welches in der Ehezeit erworben wird. Bei der Scheidung findet kein Vermögensausgleich statt.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB, ist ein heute selten gewählter Güterstand. Hierbei wird bei dem Vermögen unterschieden zwischen Gesamtgut (§ 1416 BGB), Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB). Bei Vertragsabschluss verschmelzen die Vermögensmassen und auch die Verbindlichkeiten beider Ehegatten miteinander; dies betrifft auch das voreheliche Vermögen. Hiervon ausgenommen ist nur das Sondergut und das Vorbehaltsgut. Das Sondergut betrifft Vermögenswerte, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Nießbrauch). Das Vorbehaltsgut betrifft Vermögenswerte, die beispielsweise ein Ehepartner im Wege der Schenkung oder von Todes wegen erworben hat. Das Gesamtgut verwalten beide Ehegatten gemeinsam. Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen bei Einvernehmen im Rahmen eines Auseinandersetzungsplanes ansonsten über eine Auseinandersetzungsklage aufgeteilt.
modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Kombination der Güterstände Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist, wenn Vermögen vorhanden ist, in der Regel eine kluge Wahl, da sie den Bedürfnissen der Eheleute individuell angepasst werden kann. So kann beispielsweise der Zugewinnausgleich – nur für den Scheidungsfall – ganz ausgeschlossen oder so abgeändert werden, dass einzelne Vermögensgegenstände, wie beispielsweise das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden können. Der insoweit am Zugewinn ausgeschlossenen Ehepartner sollte dann allerdings auf andere Weise finanziell abgesichert werden (Stichwort: Fairness). Ein weiterer Vorteil der modifizierte Zugewinngemeinschaft, beispielsweise gegenüber einer Gütertrennung, besteht darin, dass die Möglichkeit des steuerfreien Erwerbs des Zugewinnausgleichs gem. § 5 ErbStG gegeben ist.
Wahl-Zugewinngemeinschaft
Der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, § 1519 BGB, ist ein Zwitter – eine Zugewinngemeinschaft mit französischem Einschlag, denn er berücksichtigt französische Besonderheiten.
Auch bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen und es findet nur im Falle der Beendigung des Güterstandes ein Vermögensausgleich statt.
Ein großer Unterschied zwischen der Wahl-Zugewinngemeinschaft und der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft liegt bei der Bewertung von Immobilienvermögen: Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ohne Zutun des Eigentümers eintreten, fallen nicht in den Zugewinn.
Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehepartners statt.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht nicht nur deutschen Ehepaaren in Frankreich oder französischen Ehepaaren in Deutschland zur Wahl, sondern grundsätzlich jedem ausländischen Ehepaar, ansässig in Frankreich oder Deutschland.