Unterhalt

Ehepartner haben gegenüber dem anderen Anspruch auf Unterhalt, und zwar auf verschiedene Art – entsprechend ihrer aktuellen Lebensphase:

  • Familienunterhalt (§ 1360 BGB)
  • Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
  • nachehelicher Unterhalt (§§ 1570 ff. BGB)
  • Altersvorsorgeunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S.2 BGB)

 

Familienunterhalt

Ein nicht erwerbstätiger Ehepartner, der allein den Haushalt führt, kann gegenüber dem alleinverdienenden Ehepartner einen Anspruch auf Familienunterhalt für Haushalts- und Taschengeld geltend machen (§ 1360 BGB). Eine Alleinverdiener-Ehe bildet heute die Ausnahme, und Familienunterhalt wird daher heute nur noch selten beantragt.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt kann geltend machen, wer von seinem Ehepartner auf Dauer getrennt lebt, bedürftig ist und der andere Ehepartner leistungsfähig ist.
Wer Trennungsunterhalt erhalten will, muss ihn ausdrücklich geltend machen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Ehepartner ihn dann ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zahlen. Dieser Anspruch gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Möchte ein Ehepartner so lange wie möglich Trennungsunterhalt erhalten, fordert er sofort bei der Trennung diesen Unterhalt und versucht später, das Scheidungsverfahren so lang wie möglich hinauszuzögern. Umso später setzt dann der , in der Regel befristete, nacheheliche Unterhalt ein. Möchte ein Ehepartner den Trennungsunterhalt möglichst bald beenden, sollte er so scchnell wie möglich einen Scheidungsantrag stellen . Auf Trennungsunterhalt kann man vertraglich nicht verzichten. Die Höhe der Zahlung kann jedoch in einer Trennungsfolgenvereinbarung – Stichwort: Fairness – geregelt werden.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Auch den nachehelichen Ehegattenunterhalt muss der Ehepartner ausdrücklich geltend machen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (eigene Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit des andern Ehepartners), ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Nacheheliche Ehegattenunterhalt wird nicht unbegrenzt geleistet. Die vom Gericht festgelegten Unterhaltsleistungen werden der Dauer und der Höhe nach begrenzt. Der Grund dafür liegt in der Eigenverantwortung eines jeden Ehepartners, nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst zu sorgen (§ 1569 BGB). Zudem ist heute die Doppelverdiener-Ehe das Leitbild und die meisten Ehepartner kehren so früh wie möglich in ihren alten Beruf zurück.

In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann man abweichende Regelung zum nachehelichen Unterhalt treffen (Stichwort: Fairness). Dies kann in notarieller Form erfolgen oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die im gerichtlichen Scheidungstermin  protokolliert wird.

 

Altersvorsorgeunterhalt

Ab Zustellung des Scheidungsantrages partizipiert der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht mehr an den Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten. Mit der Geltendmachung eines zusätzlichen Altersvorsorgeunterhaltes kann der geringer verdienende Ehegatte auch nach Zustellung des Scheidungsantrages zusätzlichen Unterhalt für die Bildung von Rentenanwartschaften erhalten.

 

Kindesunterhalt

Grundsätzlich haben minderjährige und volljährige, unverheiratete Kinder bis zum Abschluss ihrer ersten Ausbildung einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegenüber ihren biologischen Eltern. Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind zusammen, stellt sich nicht die Frage, wer den Unterhalt für das Kind zahlt. Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt (sog. Residenzmodell), den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Betreuungs- und Erziehungsleistungen. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet – unabhängig vom Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Die Höhe des Unterhalts wird individuell berechnet. Als Leitlinie dient die sog. Düsseldorfer Tabelle, eine anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf, die jährlich aktualisiert wird. Die Höhe des Unterhaltsbetrages hängt ab vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder, die einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben. Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt stets ein Betrag, sog. Selbstbehalt, der seinen eigenen Unterhaltsbedarf sicherstellt. Kann oder will der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlen, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Das Jugendamt holt sich den geleisteten Unterhalt dann von dem Unterhaltspflichtigen zurück.

Weichen die Eltern von dem oben geschilderten Regelmodell (sog. Residenzmodell) ab, weil sie im gleichen Umfang für den Naturalunterhalt aufkommen (sog. Wechselmodell), ergibt sich für den geringer verdienenden Elternteil ein Ausgleichsanspruch , sog. familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, gegenüber dem besserverdienenden Elternteil.  Auch die Höhe dieses Anspruchs wird individuell berechnet.
Ab Volljährigkeit des Kindes muss neu gerechnet werden, denn es ändern sich die Bemessungsgrundlagen, die Höhe des  Unterhaltsanspruchs und auch die Haftungsanteile der Eltern.


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Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

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