Zugewinnausgleich

Vor oder auch im Laufe der Ehe können sich bei einem Ehepartner allein oder bei beiden gemeinsam Vermögenswerte ansammeln – Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Aktiendepots, Kunstgegenstände, Barvermögen. Solange das Ehepaar sich gut versteht, ist die jeweilige Eigentumssituation weniger wichtig. Erst im Fall des Scheiterns der Ehe kann beim  Fehlen einer ehevertraglichen Regelung, das Thema Vermögen Streitthema Nr. 1 sein. Das deutsche eheliche Güterrecht beeinflusst entscheidend, ob am Ende der Ehe ein Vermögensausgleich durchgeführt werden kann oder nicht. Das deutsche eheliche Güterrecht unterscheidet die folgenden Güterstände

– gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
– Wahlgüterstand der Gütertrennung,
– Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft,
– Wahlgüterstand der modifizierte Zugewinngemeinschaft und
– deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

 

gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand ist in Deutschland der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB. Der Grundgedanke dieses Güterstandes besteht darin, dass die Eheleute im Laufe der Ehe Vermögenswerte erwirtschaften, an deren Erwerb sie gleichen Anteil haben. Dieser Güterstand entstammt einer Zeit, als die Ehefrau mit der Heirat beruflich zurücksteckte, den Haushalt betreute und die gemeinsamen Kinder erzog, während der Ehemann den Lebensunterhalt verdiente. Haushaltsführung und Kinderbetreuung wurden damit der Berufstätigkeit gleichgestellt.

Die Bezeichnung Zugewinngemeinschaft ist irreführend, denn allein aufgrund der Eheschließung wird Vermögen nicht automatisch zu gemeinsamen Vermögen der Eheleute. Jeder Ehepartner ist und bleibt Eigentümer und Inhaber dessen, was er in die Ehe eingebracht hat und was er während der Ehe erwirbt. Im Umkehrschluss haftet er auch allein für nur von ihm eingegangene Verbindlichkeiten.
Das Wort Gemeinschaft erlangt erst Bedeutung, wenn die Ehe endet: durch Tod eines Ehepartners oder durch Scheidung. Dann entsteht ein Anspruch auf Ausgleich eines möglichen Zugewinns. Der Zugewinn wird ermittelt durch Vergleich der Vermögensmassen beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages (Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn). Schenkungen und Erbschaften werden zum Anfangsvermögen gerechnet und werden im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Aber der Wertzuwachs von Schenkung / Erbschaft, gerechnet vom Zeitpunkt der Schenkung / Erbschaft bis zum Eheende, fällt in den Zugewinnausgleich. Um die Werte zum Stichtag vergleichen zu können, muss das Anfangsvermögen auf den Wert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden (Stichwort: Kaufkraftausgleich).
Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet die Hälfte der Differenz als Ausgleich dem anderen Ehepartner. Dieser Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch und sofort und in voller Höhe fällig ab Rechtskraft der Entscheidung.
Das Anfangsvermögen muss bewiesen werden. Ohne ein nachweisbares Verzeichnis wird das Anfangsvermögen mit „0,00 EUR“ bewertet.

Vermögensauseinandersetzungen sind höchst kompliziert, auch weil häufig Vermögensaufstellungen nicht existieren bzw. nicht sorgfältig weitergeführt wurden. Bankunterlagen werden nur 10 Jahre lang aufbewahrt und sind somit auch nur so lange abrufbar.
Insbesondere bei der Zugewinngemeinschaft ist es erforderlich, den Vermögenstatus beider Ehepartner ab Eheschließung festzuhalten und stets zu aktualisieren.

Wahlgüterstände

Gütertrennung, Gütergemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft und der deutsch-französische Wahlgüterstand sind sog. Wahlgüterstände und müssen ausdrücklich vereinbart und notariell in einem Ehevertrag beurkundet werden. Dies kann vor aber auch noch während der Ehe geschehen.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Eheleute auch während der Ehe ausnahmslos getrennt, § 1414 BGB. Das gilt sowohl für Vermögen, welches ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat als auch für Vermögen, welches in der Ehezeit erworben wird. Bei der Scheidung findet kein Vermögensausgleich statt.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB, ist ein heute selten gewählter Güterstand. Hierbei wird bei dem Vermögen unterschieden zwischen Gesamtgut (§ 1416 BGB), Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB). Bei Vertragsabschluss verschmelzen die Vermögensmassen und auch die Verbindlichkeiten beider Ehegatten miteinander; dies betrifft auch das voreheliche Vermögen. Hiervon ausgenommen ist nur das Sondergut und das Vorbehaltsgut. Das Sondergut betrifft Vermögenswerte, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Nießbrauch). Das Vorbehaltsgut betrifft Vermögenswerte, die beispielsweise ein Ehepartner im Wege der Schenkung oder von Todes wegen erworben hat. Das Gesamtgut verwalten beide Ehegatten gemeinsam. Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen bei Einvernehmen im Rahmen eines Auseinandersetzungsplanes ansonsten über eine Auseinandersetzungsklage aufgeteilt.

modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine Kombination der Güterstände Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist, wenn Vermögen vorhanden ist,  in der Regel eine kluge Wahl, da sie den Bedürfnissen der Eheleute individuell angepasst werden kann. So kann beispielsweise der Zugewinnausgleich – nur für den Scheidungsfall – ganz ausgeschlossen oder so abgeändert werden, dass einzelne Vermögensgegenstände, wie beispielsweise das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden können. Der insoweit am Zugewinn ausgeschlossenen Ehepartner sollte dann allerdings auf andere Weise finanziell abgesichert werden (Stichwort: Fairness). Ein weiterer Vorteil der modifizierte Zugewinngemeinschaft, beispielsweise gegenüber einer Gütertrennung, besteht darin, dass die Möglichkeit des steuerfreien Erwerbs des Zugewinnausgleichs gem. § 5 ErbStG gegeben ist.

Wahl-Zugewinngemeinschaft

Der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, § 1519 BGB, ist ein Zwitter – eine Zugewinngemeinschaft mit französischem Einschlag, denn er berücksichtigt französische Besonderheiten.
Auch bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen und es findet nur im Falle der Beendigung des Güterstandes ein Vermögensausgleich statt.
Ein großer Unterschied zwischen der Wahl-Zugewinngemeinschaft und der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft liegt bei der Bewertung von Immobilienvermögen: Wertsteigerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ohne Zutun des Eigentümers eintreten, fallen nicht in den Zugewinn.
Auch findet keine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehepartners statt.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht nicht nur deutschen Ehepaaren in Frankreich oder französischen Ehepaaren in Deutschland zur Wahl, sondern grundsätzlich jedem ausländischen Ehepaar, ansässig in Frankreich oder Deutschland.

Unsere Vernunft ist dem Schicksal ebenso unterworfen wie unser Vermögen.

Francois La Rochfoucauld

Round Table

Wir sprechen über diese Themen in unseren Round Table Treffen zu recht.privat. Der Round Table ist eine Aktion von Herfurth & Partner und dient der Aufklärung und Absicherung von Wünschen und Entscheidungen in der Familie im Zusammenhang mit Vermögen, Vorsorge und Nachfolge.

Die nächsten Termine finden Sie in der Rubrik Round Table (Startseite).

Publikationen

Weiterführende Informationen zu vielen Themen finden Sie in der Rubrik Publikationen (Startseite).

Ihre Ratgeberin

Angelika Herfurth,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Erfahren Sie mehr unter ÜBER UNS

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*