Auch innerhalb einer Familie kommt es immer häufiger zu internationalen Verknüpfungen. Dies liegt zum einen an der steigenden Zahl von Auslandsaufenthalten und zum andern und damit einhergehend an der Zunahme von binationalen Ehen. Ein internationaler Bezug ist insbesondere dann denkbar, wenn ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, ein enger Verwandter (Eltern, Kinder) im Ausland lebt oder Vermögen in Form von Immobilien sich im Ausland befinden.
Bestehen solche internationalen Verknüpfungen, ergeben sich Schwierigkeiten nicht allein daraus, welches Recht anzuwenden ist, sondern auch aus einer fehlenden Kenntnis des geltenden Rechts oder Unsicherheiten darüber, an wen man sich zur Durchsetzung seiner Rechte zu wenden hat. Sprachbarrieren können diese Komplexität zusätzlich erhöhen.
Einige der auftretenden Schwierigkeiten vermag das internationale Familienrecht zu lösen. Dieses regelt die Zuständigkeiten von Gerichten und Behörden, also ob ein Verfahren im In- oder Ausland zu führen ist, das anwendbare Recht und die sich daraus ergebenden Folgen. Innerhalb der EU gilt dabei grundsätzlich, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff des Aufenthaltsortes wird hierbei an objektiven und subjektiven Maßstäben gemessen. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen ist dort, wo sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt, seine soziale Eingliederung, ist.