Grundsätzlich gilt: Verwandte in gerader Linie, also Väter bzw. Mütter dürfen sich mit ihren Kindern weiterhin gemeinsam in der Öffentlichkeit und selbstverständlich auch Zuhause aufhalten. Eine potenzielle Ansteckungsgefahr rechtsfertigt keine Verweigerung von persönlichem Umgang. Auch der bloße Verdacht oder die Behauptung, das Kind könne mit dem Virus infiziert sein, reicht nicht aus, um Umgangskontakte auszusetzen. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil allerdings nachweisbar die geltenden Abstandsregeln ignoriert und Sozialkontakte nicht einschränkt, gefährdet er damit auch das Kind. In einem solchen Fall kann die Mutter/der Vater den Umgang unterbinden. Der bloße Verdacht oder die Behauptung reicht hierfür jedoch nicht aus.
Sollte das Kind oder ein Elternteil allerdings Erkältungssymptome aufweisen oder zu einer Risikogruppe gehören, kann es sinnvoll sein, den Umgang zunächst auszusetzen. Der Umgang muss dann später nachgeholt werden, sollte dies möglich sein..
Schule und Kindergärten sind aktuell teilweise geschlossen. Fraglich können hier die Auswirkungen auf das Umgangsrecht sein. Die Situation entspricht faktisch der Ferienregelung in einer getroffenen Umgangsvereinbarung. Die schul-/kindergartenfreie Zeit ist grundsätzlich auf beide Elternteile zu verteilen. Entscheidend ist hierfür allerdings die jeweilige Arbeitssituation eines jeden Elternteils. Praktisch umsetzbar ist die „Ferienregelung“ in Corona-Zeiten nur, wenn beide Elternteile eine Betreuung sicherstellen können.
Anstelle der dann ausgefallenen persönlichen Umgangskontakte sollten zusätzlich Telefontermine oder Kontakt über Skype vereinbart werden. Empfehlenswert ist auf jeden Fall eine einvernehmliche Einigung der Eltern. Die Eltern müssen sich abstimmen – notfalls über ihre Anwälte. Es geht beim Umgang um Kindeswohl und nicht um Papa-/ oder Mama-Wohl. Kinder lieben beide Elternteile und brauchen die Nähe von beiden.
Der Umgang mit Großeltern sollte in Corona Zeiten – zum Schutz der Großeltern ausgesetzt werden. Der Umgang wird dann nachgeholt.