Pflichtteilsverzicht
Besondere Aufmerksamkeit muss der Erblasser dem Pflichtteilsanspruch widmen. Denn pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern, sofern sie als gesetzliche Erben berufen und durch Testament vom Erbe ausgeschlossen sind. Pflichtteilsberechtigte können also sein: Ehepartner, eigene Kinder und deren Abkömmlinge, Eltern (aber nicht Geschwister!), sofern keine Abkömmlinge. Eine Enterbung, bei der auch der Pflichtteilsanspruch fortfällt, ist nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zulässig. Der Pflichtteil berechnet sich mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch in Geld gegenüber dem Erben sofort einfordern. Dieser Anspruch kann auch nicht beliebig verringert werden, indem der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten durch Zuwendungen schmälert. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Stattet also der Erblasser einen Erben bereits mit einer Existenzgrundlage aus (etwa mit Anteilen am Unternehmen), muss der Betrag gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten unter Umständen ausgeglichen werden. Auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall berechtigen zu einer Pflichtteilsergänzung. Seit dem 1. Januar 2010 ist hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eine gesetzliche Änderung eingetreten. Es gilt das sog. Abschmelzmodell: Die lebzeitige Schenkung findet für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt (Abschmelzung von 10 % pro Jahr über die Dauer von 10 Jahren). Bis 2010 floss der Wert des geschenkten Vermögens im genannten Zeitraum zu 100 % in die Berechnung ein. Durch die Änderung erhält der Erben und auch der Beschenkte größere Planungssicherheit. Erhält ein pflichtteilsberechtigter Erbe einen Erbanteil, der weniger als der Pflichtteil wert ist, steht ihm ein finanzieller Ausgleich zu. Sofern der Nachlass so aufgeteilt wird, dass ein Pflichtteilsberechtigter kein oder weniger Vermögen erhält als dem Pflichtteil entspricht, könnte er von den (anderen) Erben die Differenz fordern. Um dieses zu vermeiden, benötigt der Erblasser eine Pflichtteilsverzichtserklärung oder ‑vereinbarung. Häufig wird dabei ein anderweitiger Ausgleich vorgesehen. Denkbar ist auch ein Erbverzicht; diese Gestaltung ist jedoch meist ungünstig, weil dadurch die Pflichtteilansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht werden. Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht erfordern eine notarielle Beurkundung. Ein entsprechender Erbvertrag kann dann einseitig nicht mehr geändert werden, es sei denn der Erbvertrag räumt ausdrücklich eine entsprechende Ermächtigung ein. Zur Vermeidung von sofort fälligen Ausgleichsansprüchen kann es daher sinnvoll sein, einem pflichtteilsberechtigten Erben mit Teilungsanordnung über Werte in Höhe des Pflichtteils zum Erben einzusetzen. Falls sich bei späterem Verkauf ein bereits bei Erbfall vorhandener höherer Wert eines Nachlassgegenstandes als der Schätzwert realisiert, kann es zu einer Nachbewertung des Nachlasses kommen.