Immobilien
Für andere Immobilien gelten besondere Bestimmungen. Eine ausführliche Darstellung enthält der Caston Report „Praxis der Unternehmensnachfolge“, 6. Auflage, 2017
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen wird zu 85 bis 100 % von der Besteuerung verschont. Dabei kommt es auf die Rechtsform an. Beteiligungen an Personengesellschaften sind stets Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften jedoch nur, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt ist oder eine Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern geschlossen hat (sog. Poolvereinbarung).
Das Gesetz knüpft die Verschonung an mehrere, teilweise nur sehr schwer einzuhaltende Voraussetzungen. Die wesentlichen Merkmale sind eine Behaltensfrist, die Aufrechterhaltung des Betriebs mit seinen Arbeitsplätzen und eine Grenze für den Anteil von nicht betriebsnotwendigem Verwaltungsvermögen im Unternehmen. Die Novellierung des Erbschaftsteuergesetzes zum Januar 2010 wendet die nun geänderten niedrigeren Schwellenwerte rückwirkend auf Erwerbe ab 2009 an.
Schenkungssteuer
Für Schenkungen gelten weitgehend dieselben Bestimmungen zur Besteuerung wie für Erbschaften. Zu beachten ist der 10-Jahreszeitraum: Für die Berechnung des Wertes des erworbenen Vermögens werden die Erwerbe der letzten 10 Jahre zusammengerechnet um festzustellen, ob der Freibetrag überschritten ist. Schenkungen, die älter als 10 Jahre sind, fallen also aus der Berechnung heraus.