Vermögen im Ausland kann in der unterschiedlichsten Form bestehen – als Immobilien, als Bankkonten, Fonds oder Wertpapierdepots oder als Firmenbeteiligungen. In jedem Fall sind besondere Regeln zu beachten. Besitz und Verwaltung bringen oft steuerliche Konsequenzen mit sich, indem der Vermögensgegenstand selbst, aber auch dessen Erträge besteuert werden, auch im Inland. Die Weitergabe von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft verlangt oft besonderen Aufwand –Testament und Erbschein werden im Ausland oft nicht anerkannt. Und der Vermögensübergang wird oft im Ausland besteuert, im Inland dann nochmals. Viele Probleme lassen sich aber mit richtiger Gestaltung vermeiden.
Die Themen
Welche Vermögensgegenstände befinden sich im Ausland ?
Wer ist unmittelbarer Inhaber des Vermögens?
Sind die Zugänge zu Konten und Einrichtungen bekannt?
Wer erzielt die Einkünfte aus dem Vermögen?
Werden diese Gegenstände nach deutschem oder ausländischem Recht vererbt?
Muss für Vermögen im Ausland ein ausländisches Testament errichtet werden?
Kann Vermögen im Ausland so strukturiert werden, dass dort ein Vermögenswechsel vermieden wird?
Lässt sich eine Doppelbesteuerung auf Erträge und Vermögenswechsel vermeiden?
EU Erbrechtsverordnung
Allein europaweit gibt es ca. 500.000 Erbrechtsfälle mit Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat mit einem Übertragungsvolumen von ca. 123 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund und da das Erbrecht bisher von Land zu Land stark variierte, sah auch die EU einen dringenden Regelungsbedarf. Erstmals findet so seit 2015 eine Vereinheitlichung des Erbrechts innerhalb Europas durch die Europäische Erbrechtsverordnung statt. Die Verordnung gilt territorial für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Zusätzlich hat die Europäische Erbrechtsverordnung keine Geltung innerhalb des Vereinigten Königreichs.
Anwendbares Recht
Hinsichtlich des anwendbaren Erbrechts knüpft die Verordnung an das Recht des Staates an, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das entscheidende Kriterium ist der Daseinsmittelpunkt des Betroffenen mit dem Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte, in beruflicher wie auch in familiärer Hinsicht. Für einen gewöhnlichen Aufenthalt braucht es keine Mindestdauer des Verweilens an einem Ort. Insbesondere dort, wo eine Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes schwer fällt, entscheiden die Gerichte über den gewöhnlichen Aufenthaltsort mit einem erheblichen Beurteilungsspielraum. Grenzfälle ergeben sich beispielsweise dann, wenn Wohnung und Arbeitsort auseinanderfallen oder die Wintermonate im Süden und die restliche Zeit in Deutschland verbracht wurden.