Vollmachten für Geschäft und Privatvermögen
Im Todesfall können Erben oder Angehörige nicht sofort für den Verstorbenen handeln – sie müssen sich erst durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament als Berechtigten ausweisen. Diese kann aber wertvolle Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte der Erblasser an geeignete Personen Handlungsvollmachten ausstellen. Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Person nicht mehr geschäfts- oder Handlungsfähig ist, etwa in einer Koma-Lage.
Fällt ein Unternehmer als Geschäftsführer aus, müssen andere für ihn handeln können. Falls keine Prokuren oder Handlungsvollmachten erteilt wurden, sollten jedenfalls Geschäftsvollmachten oder Generalvollmachten bereitliegen. Dies betrifft auch die Ebene des Gesellschafters: solange der Erbe nämlich keinen Erbschein oder ein öffentliches Testament vorweisen kann, ist er nicht formal berechtigt und kann also auch keine Gesellschafterbeschlüsse zum Handelsregister einreichen – etwa den Beschluss in dem er sich zum neuen Geschäftsführer bestellt hat.